Allgemeine Mandatsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
  1. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten für alle Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat und Auskünften durch die Werner und Kollegen Rechtsanwälte PartGmbB (nachfolgend „Rechtsanwälte“ oder „Sozietät“ genannt) an den Mandanten einschließlich etwaiger Geschäftsbesorgung und Prozessführung ist.
  2. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf alle künftigen Rechtsbeziehungen mit dem Mandanten.
  3. Geschäftsbedingungen der Mandanten finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  4. Diese allgemeinen Mandatsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Rechtssinne.
§ 2 Vertragsschluss
  1. Das Mandat kommt erst durch die Annahme des Auftrags durch die Rechtsanwälte zustande. Bis zur Auftragsannahme bleiben die Rechtsanwälte in ihrer Entscheidung über die Mandatsannahme grundsätzlich frei.
  2. Das Absenden der Beratungsanfrage ist noch kein rechtsgeschäftlich verbindliches Angebot, sondern die an den Anwalt gerichtete Aufforderung, sich zur Übernahme des Mandats bereit zu erklären. Die Ablehnung des Mandats bedarf keiner Begründung.
§ 3 Leistungsumfang
  1. Der Umfang des Mandats wird durch den konkreten Auftrag des Mandanten begrenzt. Die insoweit vereinbarte Tätigkeit ist nicht die Erzielung eines bestimmten rechtlichen oder wirtschaftlichen Erfolges. Der Auftrag wird grundsätzlich der Sozietät erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Rechtsanwalt oder bestimmte Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z. B. Strafsachen und Ordnungswidrigkeiten) oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird. In allen Fällen steht das Honorar ausschließlich der Sozietät zu. Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Rechtsanwälte entsprechend der nach Sachgebieten ausgerichteten, kanzleiinternen Organisation.
  2. Die Rechtsanwälte führen alle Aufträge unter Beachtung der Bundesrechtsanwaltsordnung und der Berufsordnung der Rechtsanwälte sowie der sonstigen gesetzlichen Regelungen durch.
  3. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Auftragsdurchführung die tatsächliche, wirtschaftliche und rechtliche Situation des Mandanten richtig und im notwendigen Umfang wiederzugeben. Dabei sind sie berechtigt, die von dem Mandanten genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben als richtig zugrunde zu legen.
  4. Die Rechtsanwälte sind zur Einlegung von Rechtmitteln und Rechtbehelfen nur dann verpflichtet, wenn sie einen darauf gerichteten Auftrag erhalten und diesen angenommen haben.
§ 4 Leistungsänderungen
  1. Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, Änderungsverlangen des Mandanten in Bezug auf die Auftragsdurchführung Rechnung zu tragen, sofern den Rechtsanwälten dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, ihrer fachlichen Ausrichtung, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung und der Berücksichtigung der Interessen des Mandanten zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Auftragsdurchführung stimmen sich die Rechtsanwälte mit dem Mandanten bezüglich der angestrebten Zielsetzungen ab, wobei sie berechtigt sind, von Weisungen des Mandanten abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen dürfen, dass der Mandant bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde.
  2. Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere den Aufwand der Rechtsanwälte oder den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere bezüglich Vergütung und Terminierung. Soweit nichts anderes vereinbart ist, und damit für den Mandanten keine unmittelbaren Nachteile verbunden sind, führen die Rechtsanwälte in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung ihre Tätigkeit unter Wahrung der Interessen des Mandanten im ursprünglichen Umfang fort.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Mandanten
  1. Der Mandant unterrichtet die Rechtsanwälte vollständig und umfassend über die ihm bekannten Sachverhalte, deren Kenntnis für die Sachbearbeitung durch die Rechtsanwälte unerlässlich ist. Die Rechtsanwälte können grundsätzlich den Angaben des Mandanten ohne eigene Nachprüfung vertrauen und diese Tatsachen der Sachbearbeitung zugrunde legen. Der Mandant verpflichtet sich für die Dauer des Mandats die Rechtsanwälte unverzüglich über Handlungen, die der Mandant selbst gegenüber Gerichten, Behörden, Dritten oder dem Gegner vorgenommen hat, zu informieren.
  2. Der Mandant ist verpflichtet, die Rechtsanwälte bei der Auftragsdurchführung nach Kräften zu unterstützen und alle ihm möglichen, zur ordnungsgemäßen Auftragsdurchführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat der Mandant alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Informationen rechtzeitig, ggf. auf Verlangen der Rechtsanwälte schriftlich, zur Verfügung zu stellen. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können. Abwesenheiten, bei denen der Mandant nicht zu erreichen ist, sind den Rechtsanwälten rechtzeitig mitzuteilen.
  3. Der Mandant ist verpflichtet, sämtliche Schriftstücke des Rechtsanwalts daraufhin zu überprüfen, ob die dort angegebenen Sachverhalte richtig und vollständig wiedergegeben sind.
§ 6 Schweigepflicht, Korrespondenz, Datenschutz
  1. Die Rechtsanwälte sind zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Mandanten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt werden, stillschweigend zu bewahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit Einwilligung des Mandanten erfolgen.
  2. Die Rechtsanwälte dürfen insbesondere bei der Korrespondenz davon ausgehen, dass mitgeteilte Kommunikationsdaten zutreffend sind und bleiben. Adressänderungen (insbesondere auch Änderungen einer Telefon-, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse) sind mitzuteilen, da es anderenfalls zu Fehlleitungen und Verzögerungen kommen kann, die auch zu vollständigen Rechtsverlusten führen können.
  3. Die Rechtsanwälte sich auch befugt, bei Mitteilung einer E-Mail-Adresse ohne Sicherungsmaßnahmen (Verschlüsselung) dem Mandanten Informationen an diese E-Mail-Adresse zu übermitteln, es sei denn, aus dem Umständen wäre eine Gefährdung der Interessen des Mandanten unmittelbar erkennbar oder der Mandant widerspricht oder widerruft sein Einverständnis mit dieser Verfahrensweise oder gibt sonst eine Änderung der Kommunikationsdaten bekannt.
  4. Die Rechtsanwälte machen darauf aufmerksam, dass die schnelle und unkomplizierte Kommunikation über Telefax und elektronische Medien (E-Mail) mit einem Verlust an Vertraulichkeit und Sicherheit verbunden sind. Insbesondere E-Mails können von Dritten wie eine Postkarte gelesen werden.
  5. Die Rechtsanwälte sind befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihnen anvertrauten personenbezogenen Daten des Mandanten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu erheben, zu speichern und zu verarbeiten.
  6. Der Mandant ist ausdrücklich damit einverstanden, dass die Rechtsanwälte Mandatsinformationen an den Rechtsschutzversicherer des Mandanten weitergeben, wenn die Rechtsanwälte den Auftrag erhalten haben, mit dem Rechtsschutzversicherer zu korrespondieren. Die Rechtsanwälte weisen ausdrücklich darauf hin, dass durch die Übernahme der Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer die Verpflichtung des Mandanten zur Bezahlung der anwaltlichen Vergütung nicht entfällt.
§ 7 Haftung/Haftungsbeschränkung auf 2.500.000,00 €
  1. Die Rechtsanwälte haften dem Mandaten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, für die von ihnen bzw. ihren Mitarbeitern vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.
  2. Die Haftung der Rechtsanwälte aus dem zwischen ihnen und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines durch einfache Fahrlässigkeit verursachten Schadens wird hiermit auf 2.500.000,00 € beschränkt (§ 51a BRAO). Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend § 51a BRAO nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadenverursachung, ferner nicht für die Haftung für schuldhaft verursachter Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit einer Person.
  3. Sollte aus Sicht des Mandanten eine über diesen Betrag hinausgehende Haftung abgesichert werden, so besteht für jeden Einzelfall die Möglichkeit einer Zusatzversicherung, die auf Wunsch und Kosten des Mandanten abgeschlossen werden kann.
§ 8 Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Mandanten/Verrechnung mit Ansprüchen der Rechtsanwälte
  1. Der Mandant tritt alle ihm aus dem Mandatsverhältnis entstehenden Erstattungsansprüche gegen den Gegner, die Staatskasse oder sonstige erstattungspflichtige Dritte an die Rechtsanwälte in Höhe der Honorarforderung und Auslagen sicherungshalber ab mit der Ermächtigung, die Abtretung im Namen des Mandanten dem Zahlungspflichtigen mitzuteilen. Die Rechtsanwälte werden den Erstattungsanspruch nicht einziehen, solange der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere nicht die Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist.
  2. Die Rechtsanwälte sind befugt, eingehende Erstattungsbeträge und sonstige dem Mandanten zustehende Zahlbeträge, die bei ihnen eingehen, mit offenen Honorarbeträgen oder noch abzurechnenden Leistungen zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 9 Aufbewahren von Unterlagen/Versendungsrisiko
  1. Nach § 50 BRAO endet die Pflicht des Rechtsanwalt zur Aufbewahrung aller Unterlagen, die der Mandant oder ein Dritter den Rechtsanwälten aus Anlass der Auftragsdurchführung überlassen hat, 5 Jahre nach Beendigung des Mandates. Die Rechtsanwälte schulden keine längere Aufbewahrung. Werden Unterlagen verschickt, so kann dies an die zuletzt mitgeteilte Adresse geschehen. Das Versendungsrisiko trägt der Mandant, es sei denn, er hat der Versendung widersprochen und sich verbindlich zu einer unverzüglichen Abholung verpflichtet.
  2. Die vor Ablauf der Frist zu erfolgende Herausgabe von Unterlagen ersttreckt sich nicht auf den Briefwechsel zwischen den Parteien und auf Schriftstücke, die der Mandant bereits in Ur- oder Abschrift erhalten hat.
§ 10 Vertragssprache

Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftrag und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz der Rechtsanwälte, Memmingen. Die Rechtsbeziehung zwischen den Rechtsanwälten und dem Mandant unterliegt dem deutschen Recht unter Ausschluss etwaiger abverweisender Normen des IPR und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

§ 12 Schlussbestimmungen
  1. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Regelung, gilt das, was dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser allgemeinen Mandatsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses.

Werner & Kollegen
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Stand 31.07.2023