Das Mietrecht

Rechtsanwalt für Mietrecht in Memmingen

Ratgeber Mietrecht für Mieter und Vermieter.

Das Mietrecht ist ein spannendes und umfassend ausgestaltetes Rechtsgebiet im Bürgerlichen Gesetzbuch.

Neben einer breiten Bevölkerung, die täglich mit verschiedensten Fall-Konstellationen des Mietrechts konfrontiert wird, ist diese Thema auch Gegenstand zahlreicher sowohl ober- als auch untergerichtlichen Rechtsprechungen. Es ist in den §§ 535 ff. BGB geregelt und in mehrere Untertitel unterteilt. Vorangestellt sind die „Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse“, gefolgt von „Mietverhältnisse über Wohnraum“ sowie „Mietverhältnisse über andere Sachen“. Abschließend finden sich die Vorschriften über Pachtverhältnisse in diesem Kapitel.

Der Mietvertrag

Nach § 535 Abs. 1 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Er hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Mieter wird gem. § 535 Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Die Miete ist hierbei insbesondere von der Leihe (§§ 598 ff. BGB) und von der Verwahrung (§§ 688 ff. BGB) sowie des Leasingrechts (§ 311 Abs. 1 BGB) abzugrenzen. Während durch den Leihvertrag der Verleiher einer Sache verpflichtet ist, dem Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten, ist der Mieter verpflichtet, ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zu entrichten.

In diesem komplexen und aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen schwer zu überblickenden Rechtsgebiet begleiten wir Sie mit unserer rechtlichen Expertise, die unter anderem die Beratung durch einen Fachanwalt sowie jährliche Fortbildungen umfasst. Von der Begründung bis zur Beendigung des Mietverhältnisses und darüber hinaus stehen wir sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite für Unternehmen, Privatpersonen und Vermietungsgesellschaften beratend zur Seite.

Mietvertrag im Mietrecht Rechtsanwalt Memmingen

Aus Sicht des Vermieters

Als Vermieter sind Sie während eines Mietverhältnisses mit folgenden Themen und Fragestellungen konfrontiert. Nach dem Gesetz hat der Vermieter zunächst die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Hierzu ist die Mietsache an den Mieter zu übergeben. Ist die Übergabe ordnungsgemäß erfolgt, knüpfen daran weitere Themen und Fragestellungen an:

Fragen zum Mietrecht

Bin ich als Vermieter verpflichtet, eine Betriebskostenabrechnung zu erstellen und wenn ja, wann und wie habe ich diese zu erstellen? Welche Kosten darf ich auf den Mieter umlegen? Ab wann kann ich zum ersten Mal eine Mieterhöhung geltend machen? Bin ich verpflichtet, einer Mängelanzeige durch den Mieter nachzukommen, und wenn ja, in welchem Umfang? Wie muss ich die Mietsache erhalten? Welche Voraussetzungen muss ich als Vermieter einhalten, um eine wirksame Kündigung aussprechen zu können? Welche Rechte habe ich als Vermieter, wenn der Mieter seiner Verpflichtung zur Zahlung der Miete oder der Kaution nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt? Unter welchen Voraussetzungen darf ich als Vermieter die Mietsache besichtigen? Wurde das Mietverhältnis einvernehmlich durch Aufhebungsvertrag oder einseitig beendet und wurde die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben, sind etwaige Beschädigungen der Mietsache durch den Mieter zu sichten und ggf. zu prüfen, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche geltend zu machen sind.

Im Anschluss ist über die durch den Mieter bezahlte Kaution abzurechnen. Für den Fall, dass der Mieter die Mietsache nicht zurückgibt, ist zu prüfen, ob und wie ein Räumungsanspruch mit welchen Risiken gerichtlich durchgesetzt werden kann. Darüber hinaus unterstützen wir Sie in der Zwangsvollstreckung in Mietrechtsangelegenheiten.

Aus Sicht des Mieters

Nach Gebrauchsüberlassung der Mietsache an den Mieter hat dieser die vereinbarte Miete und Kaution zu entrichten. Der Mieter sieht sich im Laufe des Mietverhältnisses im Gegensatz zum Vermieter unter anderem nachfolgenden Themen und Fragestellungen ausgesetzt: Der Vermieter hat eine Betriebskostenabrechnung erstellt, die eine Nachzahlung ausweist. Sie möchten hiergegen Einwendungen erheben, da beispielsweise aus Ihrer Sicht einzelne Kostenpositionen nicht auf Sie als Mieter umlegbar sind. Wie und bis zu welchem Zeitpunkt können Sie Einwendungen erheben? Der Vermieter möchte die Miete erhöhen. Darf er das? Ab wann ist die erhöhte Miete zu bezahlen? Plötzlich liegt ein Wasserschaden in der Mietsache vor. Sie sind ständigem Baulärm oder Lärm von anderen Mietmietern ausgesetzt. An den Wänden der Mietsache bilden sich Schimmel- und/oder Feuchtigkeitsflecken. Die Fläche der Mietsache ist tatsächlich geringer als im Mietvertrag ausgewiesen.

Rechte und Pflichten

Dies stellen Beispiele dar, denen ein Mieter während eines Mietverhältnisses ausgesetzt sein kann. Was haben Sie als Mieter zu tun? Welche Rechte und Pflichten haben Sie? Sie haben seitens des Vermieters eine Kündigung erhalten. Wie können Sie hiergegen vorgehen? Darf der Vermieter die Mietsache ohne meine Zustimmung betreten? Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt sich vielfach die Frage, in welchem Zustand der Mieter die Mietsache zurückzugeben und wie er die bezahlte Kaution zurückverlangen kann.

Vertragsgestaltung

Wir erstellen sowohl Wohnraum- als auch Gewerberaummietverträge, prüfen einzelne Klauseln auf deren Wirksamkeit, identifizieren Schriftformmängel im Gewerberaummietverhältnis und unterstützen Sie zu jeglicher Fragestellung im Bereich der Vertragsgestaltung. Hierbei erstellen und prüfen wir auch sämtliche sonstige Verträge, die das Mietvertragsverhältnis betreffen, wie beispielsweise Aufhebungsverträge und Ähnliches.

Anfrage & Kontakt

Wir beraten Sie umfassend in allen Fragen rund um das Thema Mietrecht.
Rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

FAQ

Als Vermieter haben Sie es nicht leicht, wenn es darum geht, Ihre Entscheidung für einen Mieter wieder rückgängig zu machen. Um einem Mieter fristlos kündigen zu können, muss dieser sich etwas Schwerwiegendes zu Schulden haben kommen lassen. Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind zum Beispiel:

  • Wiederholt ausbleibende Mietzahlungen
  • Mietrückstand und Zahlungsverzug
  • Störung des Hausfriedens: Lärm, Beleidigungen, Gesundheitsgefährdung
  • Vernachlässigung der Wohnung
  • Unerlaubt Untervermietung an Dritte
  • Gewerbetreiben in der Mietwohnung

Gerne beraten wir Sie bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen von Seiten Ihres Mieters und unterstützen Sie dabei, eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Im Laufe einer Mietdauer können zahlreiche Probleme und Uneinigkeiten zwischen Mieter und Vermieter entstehen. Oftmals sind Schönheitsreparaturen, Nebenkostenabrechnungen, Betriebskosten, Kündigungen wegen Eigenbedarf, Mieterhöhungen oder Forderungen nach Mietminderung Grund für die Streitigkeiten. Wenn das einfache Gespräch zwischen den Beteiligten nicht zu einer Einigung führt, bietet unsere Kanzlei Hilfe und berät Sie dahingehend, welche Rechte Ihnen als Mieter zustehen.

Sollten jedoch erhebliche Mängel an der Mietsache oder schwere Fehler seitens der Vermieter bestehen, haben Mieter das Recht fristlos zu kündigen, ohne dabei die gesetzliche Kündigungsfrist beachten zu müssen. Wir informieren Sie gerne dazu.

Das Mietrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB verankert und umfasst sowohl die Rechte als auch die Pflichten für Mieter und Vermieter. Diese werden bei einem Mietverhältnis im Mietvertrag festgelegt und umfassen Punkte wie: Mietpreis, Mieterhöhung, Mietpreisbremse, Kündigungsfrist, Nebenkostenabrechnung, Gartennutzung, Renovierungen und Schönheitsreparaturen. Hieraus ergeben sich durch verschiedenste Miet-Konstellationen zahlreiche Fragen und im schlimmsten Fall auch Streitpunkte, die über das Mietrecht geregelt werden.

Eine Eigenbedarfskündigung trifft besonders ältere Menschen hart. Aus diesem Grund können langjährige und ältere Mieter die Kündigung ablehnen, wenn diese aufgrund ihres hohen Alters, ihrer Gesundheit und der Entwurzelung eine besondere Härte für sie darstellt. Der Vermieter muss dann Gründe angeben, die über ein „berechtigtes Interesse“ zur Kündigung hinausgehen.