Abmahnung Wegen Google Fonts

Abmahnung wegen
Google Fonts?
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Haben Sie auch eine Abmahnung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz "Google Fonts" erhalten?

Abmahnung wegen Google Fonts – Worum geht es konkret?

Eine Vielzahl unserer Mandanten kontaktieren uns aktuell, weil Sie eine Abmahnung von Rechtsanwalt Lenard erhalten haben. Dieser vertritt angeblich einen gewissen Herrn Martin Ismail, welcher angeblich Teil der Interessengemeinschaft Datenschutz sei und auf Ihrer Webseite Opfer eines Datenrechtsverstoßes geworden sein soll. Angeblich verwenden Sie unzulässige Google Fonts. Dieser Verstoß soll ein Schmerzengeld bis zu 2.500,00 € auslösen. Aus Kulanz wäre Herr Ismail aber bereits die Angelegenheit gegen Zahlung von lediglich 170,00 € auf sich beruhen zu lassen.

Was ist davon zu halten?

Bei rund 2/3 unserer Mandanten liegt tatsächlich ein Datenrechtsverstoß vor. Google Fonts werden teilweise rechtswidrig verwendet.

Bezüglich der Google Fonts weisen wir darauf hin, dass das Landgericht München mit Urteil vom 20.01.2022, Az.: 3 O 17493/20 entschieden hat, dass das Einbinden von Google Fonts ohne Einwilligung deren Nutzer grundsätzlich unzulässig ist. Es muss jedoch unterschieden werden zwischen zwei Einbindungsmöglichkeiten:

1.) Statische Variante

Websitebetreiber können die gewünschte Schriftart herunterladen und auf den eigenen Webspace hochladen, von wo aus die Datei direkt in die Website eingebunden wird. Um eine möglichst hohe Kompatibilität zwischen den jeweiligen Endgeräten zu gewährleisten erfolgt die Einbindung mit mehreren unterschiedlichen Formaten z.B. EOT, TTF, SVG, WOFF bzw. WOFF2. Besuchen Nutzer eine solche Internetseite, wird keine Verbindung zu Google Servern aufgebaut. Datenschutzrechtlich und persönlichkeitsrechtlich ist diese Form der Einbindung daher unkritisch.

2.) Dynamische Variante

Problematisch ist jedoch die dynamische Variante. Es besteht alternativ zur statischen Variante die Möglichkeit, ein Code Snippet in den HTML-Code der Webseiten einzubinden, entweder per @Import oder Link. Hier wird bei Aufruf der Webseite eine Verbindung zum Google Server aufgebaut und von dort die benötigte Schriftart blitzschnell zugeladen und ausgespielt. An dieser Variante ist problematisch, dass im Zusammenhang mit dem Verbindungsaufbau zum Google Server mindestens die IP-Adresse des jeweiligen Websitebesuchers mit an Google übertragen wird. Sofern diese Variante verwendet wird, liegt grundsätzlich ein Datenrechtsverstoß vor.

Ist die Abmahnung berechtigt?

Auch wenn die dynamische Variante verwendet wird, ist die Abmahnung nicht automatisch berechtigt. Wir raten dringend davon ab der Forderung blind nachzukommen.

Wie sollten Sie vorgehen?

Wir raten Ihnen die Abmahnung nicht einfach zu ignorieren. Es besteht die Möglichkeit, dass der Gegner ein Mahnverfahren einleitet oder sogar Klage erhebt. Je nach Umständen des Einzelfalls kann dies deutlich höherer Kosten verursachen. Es ist daher sinnvoller rechtzeitig gegen die Abmahnung vorzugehen. Wir haben mittlerweile durch eine Vielzahl von identischen Fällen Erfahrung mit dem Umgang derartiger Abmahnungen und verteidigen Sie gerne hiergegen.

Da wir die Verteidigung gegen die Forderung für Sie wirtschaftlich sinnvoll halten möchten, bieten wir die Verteidigung gegen das Abmahnschreiben betreffend Google Fonts zu einem Pauschalpreis von 100,00 € brutto an. Die Verteidigung gegen die Abmahnung ist daher für Sie kostengünstiger als die Zahlung der unberechtigten Forderung.

 


UPDATE 08.11.2022

Nunmehr erreichen unsere Mandanten vermehrt auch Abmahnung von einer Kanzlei RAAG aus Meersbusch. Hier vertritt Rechtsanwalt Nikolaos Kairis Dikigoros die Interessen des angeblichen Mandanten Wang Yu. Inhaltlich wird ebenfalls auf einen Datenschutzverstoß durch unzulässige Verwendung der Google Fonts abgestellt. Ausgestaltet ist das Schreiben jedoch anders als das Schreiben von RA Lenard. Hier wird nun auch Auskunft gefordert und ein Zahlbetrag von insgesamt 226,10 €.

Gerne Verteidigen wir Sie auch gegen diese Abmahnung zu dem genannten Pauschalpreis.