Corona-Überbrückungshilfe / Soforthilfemaßnahmen

Änderung der Verwaltungspraxis und das auf Sie individuell zugeschnittene Vorgehen für den größtmöglichen Erfolg als mittelständisches Unternehmen

Der Umgang mit Bescheiden zu Corona-Überbrückungshilfemaßnahmen (I bis IV) und ebenso mit solchen zur Soforthilfe stellt derzeit ein brandaktuelles Thema für Unternehmer, (Solo-) Selbstständige sowie Freiberufler dar. Die Aktualität ergibt sich daher, dass viele (Verwaltungs-) Verfahren vom zeitlichen Ablauf nun so weit vorangeschritten sind, dass Teilbewilligungs- oder Ablehnungsbescheide von den Behörden erlassen werden. In diesem Zusammenhang gilt es aktuellste Änderungen im Rahmen der Verwaltungspraxis zu beachten. Die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) informierte hierzu im Rahmen der laufenden gerichtlichen Verfahren mit einem Rundschreiben. Oftmals ergibt sich für betroffene Adressaten der Bescheide die Problematik, dass die Rechtslage auf den ersten Blick undurchsichtig erscheint. Insbesondere existiert aufgrund der Aktualität des Themenkomplexes noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung, an der sich Betroffene orientieren könnten. In den meisten Fällen laufen die oft sehr zeitintensiven verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch. Bestenfalls liegen in Einzelfällen erstinstanzliche Entscheidungen vor, die jedoch regional im Ergebnis abweichen können.

Aufgrund der neuesten Entwicklungen kann es derzeit empfehlenswert sein, nicht gleich ein gerichtliches Verfahren anzustreben, sondern im Hinblick auf ein wirtschaftliches, zügiges und zielorientiertes Vorgehen, eine Neubegründung beziehungsweise Ergänzung der Antragstellung im Schlussabrechnungsverfahren vorzunehmen. Dies ist sogar noch möglich, wenn Sie sich bereits im laufenden Gerichtsverfahren befinden sollten.

Zur Abstimmung, welches Vorgehen in Ihrem Fall das richtige ist, beraten wir gerne und umfassend.  Auch zur Prozesstaktik im Rahmen bereits laufender Verfahren bekommen Sie von uns nähere Informationen.

Corona-Überbrückungshilfe allgemein / Unterschied zu Soforthilfemaßnahmen

Die Überbrückungshilfe ist ein Bundesprogramm zur Erstattung der betrieblichen Fixkosten bei Corona-bedingten Umsatzausfällen. Das Programm richtet sich an Unternehmen, einschließlich gemeinnütziger Unternehmen und Vereine, und im Haupterwerb tätige Soloselbständige und Angehörige der freien Berufe aller Wirtschaftsbereiche. Die Überbrückungshilfe wird als Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen der vom Bund zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel gewährt.

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt.

Eine Inanspruchnahme der Soforthilfe schließt die zeitgleiche Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe nicht aus, jedoch erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von beidem eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe des Bundes auf die Überbrückungshilfe. Dabei wird für jeden sich überschneidenden Fördermonat ein Drittel der gezahlten Soforthilfe abgezogen. Für den Förderzeitraum der Soforthilfe zählt der volle Monat mit, in dem der Antrag auf Soforthilfe gestellt wurde.

Quelle: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/FAQs/Ubh/I/04_06_.html?cms_templateQueryString=&cms_gtp=%26a1a048a8-a0a2-4268-9aac-dae55326295f_list%3D4#:~:text=Das+%C3%9Cberbr%C3%BCckungshilfeprogramm­+schlie%C3%9Ft+zeitlich+an,betroffen+sind%2C+sind+erneut+antragsberechtigt.

Zeitlicher Kurzüberblick:

  • Die Überbrückungshilfe I lief von Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020.
  • Die Überbrückungshilfe II lief von September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe III lief von November 2020 bis Juni 2021. Anträge konnten bis 31. Oktober 2021 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst die Fördermonate Juli bis Dezember 2021. Anträge konnten bis 31. März 2022 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe IV (einschließlich der Neustarthilfe) umfasst nach der derzeitigen Regelung den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.

Quelle: https://www.stmwi.bayern.de/foerderungen/ueberbrueckungshilfe-corona/

Konkretes Vorgehen anhand aktuellster Entwicklungen

Um Ihren konkreten Fall überprüfen und beurteilen zu können, ist es zunächst erforderlich, bei der zuständigen Behörde die komplette Verwaltungsakte aus dem Geschäftsbetrieb einzusehen und fachkundig zu überprüfen. Dies kann entweder durch eine gesonderte Antragstellung von Akteneinsicht bei der Behörde direkt, oder im Falle eines schon anhängigen Gerichtsverfahrens, über das Verwaltungsgericht geschehen. Welche Taktik sich für Sie im speziellen eignet und wann es ratsam ist, die Überprüfung durch ein Gericht in Anspruch zu nehmen, soll nachfolgend dargestellt werden. Ein besonderes Augenmerk ist in diesem Zusammenhang auf das kürzlich versandte Informationsrundschreiben der Rechtsanwälte zu legen, welche die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) im Rahmen sämtlicher Verfahren vertreten. Dieses enthält Informationen zur geänderten Verwaltungspraxis der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) im Rahmen der Bearbeitung der Corona-Überbrückungshilfeanträge und dem diesbezüglichen Bescheiderlass/ der Entscheidungspraxis.

Oftmals erhalten die Betroffenen (aufgrund der Komplexität der Antragsstellung) nicht eigenverschuldet einen zunächst (teil-) ablehnenden Bescheid. Geschieht dies aufgrund von Fehlberatung durch beispielsweise einen prüfenden Dritten, stellt sich die Frage, ob gegen diesen direkt vorzugehen ist, oder ob man gegebenenfalls einfacher und schneller ein inhaltlich besseres Ergebnis erzielen kann.

Die Optionen, welche sich für ein erfolgreiches Vorgehen bieten, sollen nachfolgend beleuchtet werden:  

Aus dem Informationsrundschreiben ergibt sich, dass sich die Verwaltungspraxis der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern (IHK) im Rahmen der Gewährung der Corona-Überbrückungshilfen geändert hat. Insbesondere hat sich in diesem Zusammenhang ergeben, dass nun ausdrücklich zwischen einem sogenannten Erstverfahren und den Verfahren der Schlussabrechnung differenziert wird. Es handelt sich hierbei um jeweils eigenständige Verwaltungsverfahren. Ist im Erstantragsverfahren zumindest ein Teilbewilligungsbescheid ergangen, ist es möglich, im Rahmen einer sogenannten Neubegründung beziehungsweise Ergänzung, weitere Erwägungen und Unterlagen zur Begründung des Antrages auf Überbrückungshilfe nachzuschieben.

Insbesondere steht nun ein bestandskräftiger Bescheid im Erstantragsverfahren einer erneuten Begutachtung im Schlussabrechnungsverfahren (mit anderem Ergebnis) nicht entgegen. Damit kann sogar erreicht werden, dass die jeweilige Überbrückungshilfe doch noch gewährt wird.

In jedem Falle ergeht im Verfahren der Schlussabrechnung ein gesonderter und abschließender Bescheid. Gegen diesen Bescheid kann sodann wieder verwaltungsgerichtlich vorgegangen werden. Daraus ergibt sich der Vorteil, dass im besten Falle aufgrund der nachgeschobenen Informationen ein vollumfänglich positiver Bescheid ergeht, oder im Falle der weitergehenden Ablehnung das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten angestrebt werden kann.

Aus prozesstaktischen Gründen ist ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht einem etwaigen Haftungsprozess gegen beratende Dritte, welcher vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit (dem Zivilgericht) zu führen wäre, vorzuziehen. Vor den Verwaltungsgerichten gilt der Untersuchungs- bzw. eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz. Das heißt, dass das Gericht in gewissem Umfang selbst dafür zuständig ist, vollumfänglich Informationen zu erhalten. Vor den ordentlichen Gerichten, im Rahmen der Zivilgerichtsbarkeit gilt der sogenannte Beibringungsgrundsatz. Das heißt, dass Sie als Kläger oder Klägerin vollumfänglich darlegungs- und beweisbelastet für sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen sind. Für diese müssen Sie selbst den Beweis erbringen. Im Ergebnis ist es daher Ihre Aufgabe, das Gericht zu überzeugen und die nötigen Beweismittel zu beschaffen und vorzulegen.

Dies stellt in der täglichen Praxis regelmäßig eine sehr hohe Hürde dar. Des Weiteren wird mit dem Verwaltungsgericht das in dieser Angelegenheit sachnähere Gericht befasst. Bei der Thematik der Corona-Überbrückungshilfen handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Problem. Die Verwaltungsgerichte sind daher auf diesem Gebiet in der Regel sachkundiger. Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Haftungsprozesses gegen die beratende Dritte müsste die Frage, ob überhaupt und wieviel Euro pro Monat eine Corona-Überbrückungshilfe gewährt hätte werden müssen, inzident geklärt werden. Es würde sich hier eine äußerst komplizierte Schachtelprüfung ergeben, welche die Zivilrichter durchzuführen hätten. Mithin müsste sich das Zivilgericht mit Fragestellungen befassen, welche außerhalb der üblicherweise durch sie behandelten Rechtsgebiete liegt.

Zusammengefasst ist daher ein Vorgehen vor dem Verwaltungsgericht zu empfehlen, sofern überhaupt gerichtlich vorgegangen werden muss. Möglicherweise kann dies vermieden werden, in dem der Antrag neu begründet bzw. ergänzt wird, was das zeitlich gesehen schnellere und in jedem Fall wirtschaftlichere, da kostengünstigere Vorgehen darstellt. Wann sich diese Möglichkeit anbietet, hängt vom ganz konkreten Einzelfall ab und ist jeweils gesondert zu prüfen.
Unsere Verwaltungsrechtsexperten beraten Sie hierzu gerne und entwerfen mit Ihnen gemeinsam ein individuell auf Ihren Fall maßgeschneidertes Vorgehen. Oftmals empfiehlt es sich gerade hinsichtlich der inhaltlich beantragten Positionen eine gemeinsame Abstimmung mit Ihrem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater vorzunehmen.

 

Abschließend verjähren mögliche Haftungsansprüche gegen prüfende Dritte innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet, dass selbst wenn die ergänzende Antragsbegründung abgewartet werden sollte, immer noch die theoretische Möglichkeit besteht, vor dem Zivilgericht im Rahmen eines Haftungsprozesses vorzugehen. Man schneidet sich damit also keine Möglichkeiten ab, sondern eröffnet vielmehr weitere Optionen.

Anfrage & Kontakt

Gerne beraten wir Sie umfangreich und individuell zu der für Sie optimalen Vorgehensweise zum Thema Überbrückungshilfen.

Im Anschluss empfiehlt sich gegebenenfalls ein gemeinsamer Termin mit unseren Verwaltungsrechtsexperten, Ihrem Wirtschaftsprüfer/Steuerberater und Ihnen, zur weiteren inhaltlichen Abstimmung.

FAQ zu den Coronahilfen

Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Kleine und mittelständische Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Erhalt von Soforthilfe schließt nicht zwingend den Erhalt von Überbrückungshilfe aus.

  • Die Überbrückungshilfe I lief von Juni bis August 2020. Die Antragsfrist endete am 9. Oktober 2020.
  • Die Überbrückungshilfe II lief von September bis Dezember 2020. Anträge für die zweite Phase konnten bis 31. März 2021 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe III lief von November 2020 bis Juni 2021. Anträge konnten bis 31. Oktober 2021 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe III Plus umfasst die Fördermonate Juli bis Dezember 2021. Anträge konnten bis 31. März 2022 gestellt werden.
  • Die Überbrückungshilfe IV (einschließlich der Neustarthilfe) umfasst nach der derzeitigen Regelung den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022. Die Antragsfrist für Erstanträge endete am 15. Juni 2022.

Aufgrund der geänderten Verwaltungspraxis kann es sinnvoll sein, zunächst eine Neubegründung / Ergänzung der Antragstellung aus dem Erstverfahren vorzunehmen, bevor Klage vor dem Verwaltungsgericht eingereicht wird. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Aufgrund der geänderten Verwaltungspraxis kann es auch hier sinnvoll sein, zunächst eine Neubegründung / Ergänzung des Antrages aus dem Erstverfahren vorzunehmen, bevor Klage erhoben wird. In diesem Fall ist sodann nochmals zu differenzieren, ob eine Klage vor dem Verwaltungsgericht, oder der Ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilgericht) ratsamer ist. Auch hierzu beraten wir Sie jederzeit gerne.

Nach neuester Änderung explizit nein!