Ist Enterben möglich?

Kann im deutschen Recht ein unliebsames oder uneheliches Kind oder sonstige Personen, die nicht mit dem Erblasser sympathisieren, vollständig enterbt werden?

Zu beachten ist das Pflichtteilsrecht. Ist u.a. ein Kind des Erblassers durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil ist der Teil des Nachlasses, der einer nach dem Gesetz bestimmten Personengruppe mindestens verbleiben muss.

Eine Pflichtteilsentziehung kann nur aus den in § 2333 BGB genannten Gründen, wie beispielsweise, wenn wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt oder die gesetzliche Unterhaltspflicht verletzt wird, erfolgen. Ferner kann der Erblasser den Nachlass im Rahmen der Pflichtteilsbeschränkung, falls sein späterer Erwerb erheblich gefährdet ist, vor Gläubigern schützen.

In diesem hochkomplexen Gebiet des Erbrechts unterstützen wir Sie zuverlässig und kompetent, bieten Lösungsmöglichkeiten bei der Testamentsgestaltung oder lebzeitigen Übertragungen von Vermögenswerten, um nach dem Tod keine unerwünschten Folgen zu erhalten oder um den Pflichtteil möglichst gering zu halten, sowie bei der Ausübung Ihrer Gestaltungsrechte, wie Ausschlagung oder Annahme einer Erbschaft, um so etwaige nachteilige Regelungen des Erblassers zu umgehen. Zur zügigen und lösungsorientierten Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen und dem damit verbundenen Auskunftsanspruch bieten wir durch langjährige Erfahrung und Zuverlässigkeit die größtmögliche Unterstützung zur Durchsetzung Ihrer Interessen.

Wir empfehlen Ihnen, sich rechtzeitig mit dem Thema Pflichtteil zu beschäftigen, sei es im Rahmen der eigenen Testamentsgestaltung oder nach dem Tod eines nahen Angehörigen zur Geltendmachung oder Abwehr von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

FAQ zum Pflichtteil:

Ein Abkömmling, die Eltern oder der Ehegatte des Erblassers sowie der oder die gleichgestellte Lebenspartner/-in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz.

Der Pflichtteilsanspruch ist gegenüber dem Erben geltend zu machen.

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Ja, unter den Voraussetzungen der § 2333 und 2338 BGB. Ferner ist ein Pflichtteilsverzicht unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Ja, der Pflichtteilsanspruch und der vorgeschaltete Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten verjähren in drei Jahren.

In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils grundsätzlich den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass zugerechnet wird.